in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2009, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2010.
(1) Der Verein führt den Namen „Landeselternvereinigung der Wirtschaftsschulen in Bayern e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
(2) Der Verein hat die Aufgabe, die Mitverantwortung der Eltern bei der schulischen Erziehung im Bereich der Wirtschaftsschulen zu verwirklichen. Er hat den aus dieser Mitverantwortung der Eltern herrührenden Pflichten und Rechten Anerkennung zu verschaffen.
(3) Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch:
a) Einbringung von Vorschlägen an Ministerien und Landtag sowie die Erstellung von sachverständigen Stellungnahmen zu Vorlagen von Gesetzen, Verordnungen und anderen Regelungen,
b) Vertretung der Eltern der Wirtschaftsschulen in Bayern auf Landesebene, insbesondere im Landesschulbeirat und im Landeselternrat sowie in anderen Gremien,
c) Vertretung der Eltern der Wirtschaftsschulen in Bayern auf Bundesebene und auf Europaebene,
d) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins und der Elternvertreter,
e) Beratung der Mitglieder in allen Fragen, die mit der Schule im Zusammenhang stehen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder, die im Interesse des Vereins tätig werden, haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
(1) Mitglieder des Vereins können werden
a) als Vertreter der gesamten Elternschaft der jeweiligen Wirtschaftsschule die nach den schulrechtlichen Bestimmungen gewählten Elternschaftsvertreter.
b) andere natürliche oder juristische Personen, die die Vereinsziele ideell oder materiell fördern wollen (fördernde Mitglieder).
(2) Der Beitritt der gesamten Elternschaft einer Wirtschaftsschule, vertreten durch den Elternbeiratsvorsitzenden, erfolgt durch schriftliche Erklärung oder durch Beitragszahlung.
(3) Der Antrag auf Aufnahme als Elternschaftsvertreter ist beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
(4) Über die Aufnahme anderer Personen und Körperschaften, die zur ideellen und materiellen Förderung der Vereinziele gesonnen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahrs
a) durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b) durch förmliche Streichung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
(6) Für einen ausgeschiedenen Elternschaftsvertreter rückt der nach Absatz 1, Buchstabe a) als nächster gewählter Elternbeiratsvertreter nach.
(1) Die Mitglieder haben regelmäßig Beiträge zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags des Elternschaftsvertreters einer Wirtschaftsschule richtet sich nach der Schülerzahl der von ihm vertretenen Schule zum 1. Oktober des laufenden Schuljahres. Für sonstige Mitglieder wird ein Mindestbeitrag pro Jahr festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens Ende Dezember eines jeden Jahres zu entrichten.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(1) Antrags- und stimmberechtigt sind die Elternschaftsvertreter als Delegierte. Sie vertreten alle Eltern ihrer Wirtschaftschule.
(2) Elternschaftsvertreter ist auf die Dauer seiner Amtszeit, die sich nach
den schulrechtlichen Bestimmungen richtet, grundsätzlich der Vorsitzende
des von der Elternversammlung gewählten Elternbeirats. Bei dessen
Verhinderung handelt der vom Elternbeirat gewählte Stellvertreter.
Ist der Elternbeiratsvorsitzende nicht in der Lage oder nicht bereit,
als Elternschaftsvertreter tätig zu werden, so wählen die dem
Elternbeirat angehörenden Elternmitglieder unverzüglich den
Elternschaftsvertreter aus ihrer Mitte.
(3) Die Amtsdauer des nach Absatz 3 gewählten Elternschaftsvertreters richtet sich nach der des Elternbeirats. Seine Personalien sind der Geschäftsstelle des Vereins unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Eingang dieser Mitteilung führt der bisherige Elternschaftsvertreter das Amt weiter.
(4) Der Elternschaftsvertreter unterrichtet den Elternbeirat laufend über die Angelegenheiten der Landeselternvereinigung. Der Elternschaftsvertreter und die Mitglieder, die dem Elternbeirat angehören, halten Verbindung zu allen Eltern der Wirtschaftschule und geben die gewünschten Auskünfte über die Arbeit des Vereins.
(5) Fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme.
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
der erweiterte Vorstand,
die Mitgliederversammlung,
die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht grundsätzlich aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder allein. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter von der Ausübung der Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
(2) Der erweiterte, nicht vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
a) einem Schriftführer und einem Kassier,
b) zwei Beisitzern.
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins. Er kann vom Vorstand mit der Erledigung von Aufgaben beauftragt werden.
(3) Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Amtsdauer eines
Vorstandsmitgliedes soll grundsätzlich mit Beginn des Schuljahres, in
dem es kein Kind mehr in einer Wirtschaftsschule in Bayern hat, enden.
Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschließen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Wählbar, unbeschadet anderer satzungsmäßiger Bestimmung, sind
Elternbeiräte mit mindestens einem Kind an einer bayerischen
Wirtschaftsschule.
Die Mitgliederversammlung wählt die drei Vorsitzenden, wobei jeweils
einer aus einer staatlichen, einer aus einer kommunalen und einer aus
einer privaten Wirtschaftsschule kommt. Diese drei Vorsitzenden wählen
aus ihrer Mitte den 1. Vorsitzenden, sowie den 1. und 2.
stellvertretenden Vorsitzenden. Sollte von einer der genannten
Schularten mangels einer Kandidatur ein Vorstandsposten nicht besetzt
werden können, so kann ein Kandidat einer anderen Schulart gewählt
werden.
Der Schriftführer, der Kassier und die zwei Beisitzer werden direkt von
der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl des Gesamtvorstandes ist schriftlich und geheim.
(4) Die Beschlüsse werden durch den erweiterten Vorstand (§ 7, 1 + 2) mit
einfacher Mehrheit in eigenen Vorstandssitzungen gefasst. Die
Vorstandssitzungen werden durch den ersten Vorsitzenden formlos
einberufen und geleitet. Bei dessen Abwesenheit leitet der zweiten
Vorsitzende die Vorstandssitzung, ist auch dieser abwesend, der dritten
Vorsitzende. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu
berichten.
(5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von
zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des
Vorstands sein. Die Kassenprüfer haben halbjährlich eine Kassenprüfung
vorzunehmen.
Über alle Einnahmen und Ausgaben führt der Kassier Buch. Er erhält für
seine Aufgaben die erforderliche Vollmacht. Im Innenverhältnis des
Vereins gilt, dass Zahlungsanweisungen durch den Kassier veranlasst
werden. Diese bedürfen der Unterschrift des Kassiers (auch in
elektronische Form) und der Genehmigung durch den 1. Vorsitzenden oder
eines Stellvertreters.
Der Kassier und die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung und auf
Aufforderung jederzeit dem Vorstand über das Finanzwesen des Vereins
Bericht zu erstatten.
(7) Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie setzt sich aus den Delegierten der Elternschaftsvertreter an den
einzelnen Wirtschaftsschulen sowie den Mitgliedern des Gesamtvorstandes
zusammen. Jeder Elternschaftsvertreter und jedes Gesamtvorstandsmitglied
(soweit es nicht bereits als Elternschaftsvertreter stimmberechtigt ist)
hat je eine Stimme.
Ein Elternschaftsvertreter kann bei Verhinderung ein anderes, dem
Elternbeirat der betreffenden Wirtschaftschule angehörendes
Elternmitglied schriftlich als seinen Vertreter bevollmächtigen.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr als Jahresversammlung zusammen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Elternschaftsvertreter dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragt.
(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen worden ist.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des 1. Vorsitzenden,
b. die Genehmigung des Kassenberichts des Kassenwarts,
c. die Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands,
d. die Neuwahl des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der beiden Kassenprüfer,
e. die Festsetzung des Jahresbeitrags,
f. die Änderung der Satzung,
g. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
h. die Beschlussfassung über Anträge.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung und Wahlvorschläge zur Wahl des Gesamtvorstandes können die Elternschaftsvertreter, die fördernden Mitglieder und die Mitglieder des Gesamtvorstandes stellen.
(6) Der wesentliche Inhalt der Erörterungen in der Mitgliederversammlung und das Ergebnis der Abstimmungen sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und den Mitgliedern mit einer Frist von vier Wochen zuzusenden.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, die Satzung sieht eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(1) Die Mitgliederversammlung kann frühere Mitglieder des Vereins, die sich um ihn und seine Aufgabe besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung kann frühere Vorsitzende des Gesamtvorstandes zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Sie haben im Gesamtvorstand beratende Stimme.
(1) Anträge auf Satzungsänderung sind unter Mitteilung des Wortlauts der beabsichtigten Änderung an den Gesamtvorstand zu richten.
(2) Über solche Anträge entscheidet die nächste nach der Antragstellung berufene Mitgliederversammlung.
(3) Der Beschluss über eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten.
(1) Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung. Die Benennung dieser Körperschaft erfolgt nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt durch Beschluss der letzten Mitgliederversammlung.
(1) Die Bezugnahmen auf schulrechtliche Bestimmungen umfassen das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung und insbesondere das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und die Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für beiderlei Geschlecht.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.
Diese Satzung tritt am 24. Januar 2009 in Kraft.